Zinsen und Dividenden sind schnell verdient – aber ohne Antrag greift die Bank direkt zur Steuer. Mit einem Freistellungsauftrag lassen sich Kapitalerträge bis zum gesetzlichen Freibetrag automatisch steuerfrei stellen. Der Beitrag zeigt, wie die Beantragung gelingt, worauf es bei mehreren Banken ankommt und welche Stolperfallen sich leicht vermeiden lassen.
Was ist der Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist die Anweisung an Bank oder Broker, Kapitalerträge bis zur gesetzlichen Freigrenze nicht zu besteuern. Statt bei jeder Zins- oder Dividendenzahlung sofort Steuern einzubehalten, prüft das Institut erst, ob noch Freibetrag übrig ist.
Höhe des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehe- oder Lebenspartner. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen – über alle Konten und Depots hinweg. Wer mehrere Institute nutzt, kann den Freibetrag aufteilen.
Welche Erträge werden freigestellt?
Unter den Pauschbetrag fallen typischerweise Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen), Dividenden, Erträge aus Fonds und ETFs sowie Kursgewinne aus Zertifikaten, sofern sie dem Kapitalertragsteuergesetz unterliegen. Bei thesaurierenden Fonds berücksichtigt die Bank außerdem die jährliche Pauschbesteuerung (die sogenannte Vorabpauschale). Mehr Hintergründe dazu bietet der Beitrag Vorabpauschale bei ETFs.
Freistellungsauftrag beantragen – so geht es beim Broker
Die meisten Banken und Online-Broker bieten den Antrag digital im Kundenbereich an. Alternativ ist ein Formular per Post möglich. Für Ehepaare gibt es eine gemeinsame Version. Der Auftrag gilt jeweils für das laufende Jahr und bis auf Widerruf.
So geht’s: Freistellungsauftrag beantragen
- Im Online-Banking/Depot die Rubrik „Steuern & Service“ oder „Freistellungsauftrag“ öffnen.
- Einzel- oder Gemeinschaftsantrag wählen und gewünschte Höhe eintragen (z. B. 700 Euro).
- Startdatum bestätigen; bei Bedarf für alle Konten/Depots des Instituts aktivieren.
- Änderungen speichern, Bestätigung prüfen und ggf. PDF/Beleg sichern.
- Notieren, wie viel Freibetrag bei anderen Banken verbleibt.
Einreichen, ändern, widerrufen
Der Auftrag kann in der Regel jederzeit geändert oder widerrufen werden. Wird er erhöht, stellt die Bank ab Änderung weitere Erträge frei – bereits einbehaltene Steuer lässt sich in vielen Fällen nur über die Steuererklärung zurückholen. Eine Senkung ist sinnvoll, wenn Sie den Freibetrag an anderer Stelle besser nutzen.
Gültigkeit und Zeitpunkt
Freistellungsaufträge wirken für das Kalenderjahr, oft auch rückwirkend, soweit das Institut die Verrechnung noch vornehmen kann. Was bereits definitiv besteuert wurde, lässt sich per Steuererklärung anrechnen. Für künftige Jahre bleibt der Auftrag bestehen, bis Sie ihn ändern oder löschen.
Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Banken verteilen
Wer Tagesgeld, Depot und ggf. ein zweites Konto nutzt, teilt den Freibetrag sinnvoll auf. Maßgeblich sind die erwarteten Erträge pro Institut. So vermeiden Sie, dass bei Bank A noch Freibetrag übrig bleibt, während Bank B bereits Steuern abführt. Das ist nicht schlimm – aber unnötig, wenn Sie vorausschauend planen.
Beispiele für die Aufteilung
| Institut | Vorauss. Erträge p. a. | Vorgeschlagener Anteil |
|---|---|---|
| Broker (ETF-Depot) | 550 € Dividenden/Erträge | 600 € Freibetrag |
| Bank A (Tagesgeld) | 250 € Zinsen | 300 € Freibetrag |
| Bank B (Festgeld) | 100 € Zinsen | 100 € Freibetrag |
| Summe (Single) | 900 € | 1.000 € |
Für Ehepaare mit 2.000 Euro Gesamtfreibetrag lassen sich die Beträge entsprechend verdoppeln, z. B. 1.200 € beim Depot, 600 € beim Tagesgeld, 200 € beim Festgeld. Eine dynamische Anpassung ist sinnvoll, wenn Zinsen steigen oder Dividenden schwanken.
Doppelten Freistellungsauftrag vermeiden
Die Summe aller Aufträge darf den Gesamtfreibetrag nicht überschreiten. Eine Übervergabe führt nicht zu Strafen, aber Institute melden die Daten an die Finanzverwaltung. Prüfen Sie mindestens einmal im Jahr, ob die Verteilung noch passt. Der Hinweis „Freistellungsauftrag aufteilen“ in den Formularen bezieht sich genau auf diesen Fall: Sie bestimmen die Höhe pro Institut selbst.
Partnerschaft, Kinder und NV-Bescheinigung
Lebenssituation und Familienstand beeinflussen die optimale Gestaltung. Für gemeinsame Konten, Junior-Depots und sehr geringe Jahreseinkünfte gelten Besonderheiten.
Ehepaare und Lebenspartnerschaften
Bei Zusammenveranlagung steht ein gemeinsamer Freibetrag von 2.000 Euro zur Verfügung. Sie können einen gemeinsamen Auftrag erteilen oder Einzelaufträge, die in Summe 2.000 Euro ergeben. Wichtig: Für Gemeinschaftskonten/Depots den gemeinsamen Auftrag wählen, sonst kann die automatische Freistellung ins Leere laufen.
Kinderdepots und Ausbildungssparen
Auch Kinder haben einen eigenen Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Für das auf den Namen des Kindes geführte Konto/Depot kann ein Auftrag gestellt werden. Achtung: Kinderfreibetrag und Kindergeld sind davon unabhängig; relevant sind hier die Kapitalerträge des Kindes. Bei höheren Erträgen lohnt die vorausschauende Verteilung zwischen Tagesgeld, ETF-Depot und Festgeld, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden.
NV-Bescheinigung als Alternative
Wer insgesamt so geringe Einkünfte hat, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt (z. B. Studierende mit Mini-Job und kleinen Kapitalerträgen), kann eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Diese legt man der Bank vor; dann werden Kapitalerträge vollständig ohne Steuerabzug ausgezahlt. Das Instrument ist strenger als ein Freistellungsauftrag und setzt die entsprechenden Voraussetzungen voraus.
Typische Fehler vermeiden und praktische Tipps
Ein sauber verteilter Freibetrag spart Aufwand und Liquidität. Statt auf Erstattung zu warten, fließen Erträge sofort ohne Abzug. Kleine Routinechecks genügen, um die Aufteilung aktuell zu halten.
Steuerbescheinigung prüfen und Erstattung holen
Am Jahresende erhalten Sie von jeder Bank eine Steuerbescheinigung. Prüfen Sie, ob ein Teil des Freibetrags ungenutzt blieb oder Erträge zu hoch geschätzt waren. Falls zu viel Steuer einbehalten wurde, lässt sich das über die Steuererklärung erstatten – Details liefert der Ratgeber Abgeltungsteuer verstehen. Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Thesaurierer, Vorabpauschale und Jahresende
Bei thesaurierenden ETFs fließen keine Dividenden, aber die Bank kann eine Pauschalbesteuerung ansetzen. Prüfen Sie, ob der Freibetrag dies abdeckt – besonders bei steigenden Basiszinsen. Mehr dazu im Beitrag Vorabpauschale bei ETFs. Wer zum Jahresende größere Zinszahlungen erwartet, kann den Auftrag rechtzeitig erhöhen.
Sparplan, Zinswende und Anpassung
Erträge verändern sich: Dividenden schwanken, Zinsen steigen oder fallen, Sparpläne wachsen. Planen Sie Puffer ein und passen Sie die Aufteilung einmal jährlich an. Für regelmäßige Einzahlungen lohnt ein Blick in den Guide ETF-Sparplan richtig starten.
Mini-Ratgeber: realistisch planen und nachsteuern
Kurze Checkliste für die Praxis
- Erträge schätzen: Zinsen (Tages-/Festgeld), Dividenden, Fonds-Erträge addieren.
- Freibetrag verteilen: Broker mit den höchsten Erträgen bekommt den größten Anteil.
- Änderungen dokumentieren: Summe über alle Institute darf den Freibetrag nicht überschreiten.
- Nach 6–12 Monaten prüfen: Passen Schätzung und Realität? Gegebenenfalls anpassen.
- Besonderheiten beachten: Gemeinschaftskonto, Kinderdepot, NV-Bescheinigung.
Ein klug gesetzter Auftrag sorgt dafür, dass der Freibetrag da wirkt, wo die höchsten Erträge entstehen. Bei größeren Veränderungen – etwa nach einem Bankwechsel oder wenn neue Sparprodukte dazukommen – lohnt das Nachjustieren. So bleibt der steuerliche Puffer optimal genutzt.
